4. Vergütung
4.1 Der Handwerker repariert den Reparaturgegenstand zu der jeweils aktuellen Preisliste. Diese muss in
den
Geschäftsräumen des Handwerkers, dessen Internetseite oder Werbemitteln gut erkennbar aushängen und
einsehbar sein
oder notfalls mündlich übermittelt werden.
Im Zweifel muss der Handwerker den Besteller auf den aktuellen Preis aufmerksam machen.
4.2 Bei Vereinbarung eines Festpreises, liegt der Reparaturfestpreis dem Umfang der Reparaturarbeit
zugrunde. Diese
findet ihre gesetzliche Grundlage in den Vorschriften des Werkvertrages §§ 631 ff. BGB.
4.3 Der unter 4.2 genannte Festpreis ist verbindlich und schließt alle mit der Durchführung der Reparatur
verbundenen
Kosten und Auslagen ein. Der Handwerker behält sich das Recht vor, die Berechnung der Reparatur nach
seinem
jeweiligen Arbeitsaufwand durchzuführen.
4.4 Bei der Berechnung der Reparatur nach Aufwand sind die Preise für verwendete Teile, Materialien und
Sonderleistungen, sowie die Preise für die Arbeitsleistungen, die Fahrt- und Transportkosten jeweils
gesondert
auszuweisen.
4.5 Wird die Reparatur der Sachen und/oder Geräte aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlags
ausgeführt, so
genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag; es sind dann lediglich die Abweichungen im
Leistungsumfang
gesondert aufzuführen.
Sämtliche Zahlungen sind 7 Tage nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der
Zahlungstermine steht dem Handwerker ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von
Empfohlen: 2 % -
über dem Referenzzinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz - zu. Das
Recht der
Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.
4.7 Barauslagen und besondere Kosten, die dem Handwerker auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers
entstehen, werden
zum Selbstkostenpreis berechnet.
4.8 Sämtliche Leistungen des Handwerkers verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer
in Höhe von
derzeit 19 %.